Dr. Katharina Kellmann

Untersuchungsausschüsse im Bundestag

Untersuchuchungsausschüsse nehmen im Bundestag eine wichtige Funktion ein. Meistens muss sich die Bundesregierung unangenehmen Fragen stellen.

Die Bundeskanzlerin bittet den Bundesminister der Justiz, ein verfassungsänderndes Gesetz vorzubereiten, dass die ersatzlose Streichung des Artikels 44 GG (Grundgesetz) vorsieht.

Art. 44 GG lautet:

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

In der Begründung der Bundesregierung heißt es:

„In den Augen der Bundeskanzlerin ist diese Verfassungsbestimmung überflüssig. Die Beschlüsse wären rechtlich nicht verbindlich. Nicht selten würden nur bereits bekannte Positionen erörtert.

Auf der anderen Seite sei der Aufwand, den die Bundestagsverwaltung betreiben müsse, stark gestiegen. Auch Gerichte und Behörden hätten sich beschwert; die Rechts- und Amtshilfeersuchen hätten sich im Vergleich zur letzten Legislaturperiode verdoppelt.

Die Aufgabe eines Parlamentes bestünde darin, Gesetze zu verabschieden. Die Opposition könnte im Plenum des Bundestages die Regierung kritisieren; außerdem hielte die Geschäftsordnung des Parlamentes verschiedene Möglichkeiten bereit, mit der die Opposition von der Bundesregierung Rechenschaft fordern könne. Notfalls stünde der Opposition immer noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. Selten hätte ein Untersuchungsausschuss wirklich dazu geführt, dass vermeintliche Missstände offengelegt worden wären.

In einem modernen Rechtsstaat und in einer pluralistischen Demokratie wie der Bundesrepublik wäre das Institut des Untersuchungsausschusses überflüssig geworden.“

Der Bundesminister der Justiz bittet Sie um ein Gutachten.

Lösungsvorschlag:

Das von der Bundeskanzlerin erwogene Gesetz würde die Verfassung – das Grundgesetz – verändern. Ein verfassungsänderndes Gesetz muss nach Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Bei der Formulierung des Gesetzentwurfes ist diese Vorschrift zu beachten.

Ferner setzt die Änderung des Grundgesetzes nach Art. 79 Abs. 2 GG eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates voraus.

Allerdings gibt es nach Art. 79 Abs. 3 GG Bestimmungen des Grundgesetzes, die einer Verfassungsänderung entzogen sind. Zu prüfen ist, ob die ersatzlose Streichung von Art. 44 GG gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstößt. Nach dieser Norm, auch „Ewigkeitsklausel“ genannt, ist eine Verfassungsänderung, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Das bedeutet nicht, dass jedes verfassungsändernde Gesetz, das sich beispielsweise mit dem Rechtsstaatsprinzip befasst, nichtig ist. Die „Ewigkeitsklausel“ wird erst verletzt, wenn grundlegende Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, wie etwa die Unabhängigkeit der Richter, außer Kraft gesetzt werden.

Die ersatzlose Streichung von Art. 44 GG fällt unter das Demokratieprinzip. Zu prüfen ist nun, ob der Wegfall von Untersuchungsausschüssen das Demokratieprinzip im Kern verletzt.

Zum Demokratiegebot gehören das Mehrheitsprinzip und der Minderheitenschutz. In einer Demokratie entscheidet die Mehrheit, aber die Minderheit muss eine Chance haben, sich Gehör zu verschaffen. Beim Verfassungsorgan Bundestag spielt der Minderheitenschutz eine große Rolle. Eines der ältesten und wichtigsten Mittel des Parlamentes ist laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes das Untersuchungsrecht nach Art. 44 GG. Kann man aus dieser Formulierung des höchsten deutschen Gerichts bereits eine Bestandsgarantie für Untersuchungsausschüsse ableiten?

Die Bundeskanzlerin führt mehrere Argumente ins Feld. Die Geschäftsordnung des Bundestages würde der Opposition Möglichkeiten eröffnen, die Arbeit der Regierung zu kontrollieren. Ferner bieten die Plenardebatten die Chance, Kritik an der Regierung öffentlich zu machen. Auch ohne Untersuchungsausschüsse könnte die Opposition sich Gehör verschaffen.

Die Argumentation der Bundeskanzlerin verkennt jedoch den Charakter und die Aufgabe eines Untersuchungsausschusses. Im Gegensatz zu den Möglichkeiten, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einräumt, kann die Opposition in einem Untersuchungsausschuss mithilfe des Strafprozessrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts Zeugen vorladen oder Ämter und Behörden um Amtshilfe bitten. Dadurch bekommt der Untersuchungsausschuss Instrumente in die Hand, die keine Parlamentsdebatte eröffnet. Der Informationsvorsprung, den jede Exekutive – dazu gehört auch die Bundesregierung – hat, kann von der Opposition so wettgemacht werden.

Außerdem ist der Untersuchungsausschuss eine politische „Waffe“. Das Argument der Kanzlerin, dafür könne die Opposition doch Gerichte bemühen, verkennt völlig die Funktion eines Untersuchungsausschuss. Das Recht auf Opposition, der Minderheitenschutz, wird erst wirksam, wenn die Minderheit die Öffentlichkeit erreichen kann. Ein Untersuchungsausschuss bietet ihr diese Chance.

Die Argumente der Kanzlerin reichen nicht aus, um eine Verfassungsnorm zu streichen, die zum Kernbereich des Demokratiegebots gehört. Der durch die Ausschüsse entstehende Verwaltungsaufwand muss also hingenommen werden.

Der Vorschlag der Bundeskanzlerin verletzt das Demokratiegebot nach Art. 20 GG in seinem Kern. Deshalb ist die Abschaffung der Untersuchungsausschüsse nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht möglich.