Dr. Katharina Kellmann

Staatszielbestimmung Rechtsstaat

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Bundesrepublik ein Rechtsstaat. Auch hier hat der Parlamentarische Rat die Konsequenzen aus dem diktatorischen NS-Regime gezogen. Staatszielbestimmung Rechtsstaat im Sinne unserer Verfassung bedeutet, dass ein formeller und materieller Rechtsstaat angestrebt wird. Anhand eines Beispiels möchte ich die Unterschiede deutlich machen.

Ein Beispiel: Der Bundestag beschließt ein Gesetz, dass unter bestimmten Umständen die Anwendung physischer Gewalt auf Tatverdächtige zulässt. Der Bundesrat stimmt zu, der Bundespräsident unterschreibt, der Kanzler und das zuständige Kabinettsmitglied zeichnen gegen und das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz legt fest, wer die „besonderen Ermittlungsmaßnahmen“ anordnen darf, wer befugt ist, sie durchzuführen und welche Personen davon ausgenommen sind (Schwangere, Minderjährige).

Ich hoffe, dass schon beim Lesen des Beispiels ein starker Unwillen in Ihnen hoch steigt. Hier kommt ein rein formelles Rechtsstaatsverständnis zum Ausdruck. Rechtsstaat bedeutet demnach, dass der Staat Recht nur in einem geordneten Verfahren setzen und anwenden kann. Dieses Rechtsstaatsverständnis fragt aber nicht nach dem Inhalt eines Gesetzes.

Hier setzt das materielle Rechtsstaatsverständnis ein. Gesetze müssen nicht nur von den dafür zuständigen Verfassungsorganen verabschiedet werden, sondern auch inhaltlich den Wertentscheidungen des Grundgesetzes genügen. Und da nach herrschender Meinung die Folter auch gegen das Grundrecht auf Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, würde das Gesetz rechtsstaatliche Prinzipien verletzen.

In welche Unterpunkte kann man das Rechtsstaatsprinzip auflösen?

Das Gewaltenteilungsprinzip

Das Gewaltenteilungsprinzip besagt, dass die Staatstätigkeit in drei Funktionen aufgegliedert wird: Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative).

Das demokratisch gewählte Parlament verabschiedet die Gesetze, die Verwaltung führt sie aus und Gerichte können angerufen werden, um über die Entscheidungen des Parlaments oder der Verwaltung zu urteilen.

Der Sinn und Zweck dieses Prinzips besteht darin, Machtmissbrauch zu verhindern. Die Gewaltenteilung soll dazu beitragen, die Freiheit des Einzelnen zu sichern.

Für uns ist es heute eine Selbstverständlichkeit, dass der Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen ist (Art. 97 Abs. 1 GG). Doch erst im 19. Jahrhundert begann die Trennung der Justiz von der Verwaltung.

Das ursprüngliche Konzept der Gewaltenteilung, wie es Staatsphilosophen im 17. und 18. Jahrhundert entwickelten, kann jedoch nur bedingt auf eine repräsentative Demokratie übertragen werden. Grundsätzlich bekennt sich jedoch das GG in Art. 20 Abs. 3 und 70 ff. zur Gewaltenteilung als Grundprinzip.

Durchbrechungen vom Prinzip der Gewaltenteilung sind zulässig, wenn einerseits die machtbegrenzende Funktion erhalten bleibt, gleichzeitig aber eine bessere und reibungslose Zusammenarbeit der staatlichen Gewalten möglich wird. Folgende Beispiele für diese Ausnahmen von der Gewaltenteilung seien genannt:

Der Legislative steht das Recht zu, die Exekutivspitzen zu wählen. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt; der Bundespräsident von der Bundesversammlung. Der Bundestag und der Bundesrat haben gegenüber der Bundesregierung von der Verfassung festgelegte Kontrollrechte

Die Exekutive verfügt über das Recht, im Rahmen von Art. 80 GG Rechtsverordnungen zu erlassen. Das Parlament muss aber vorher Inhalt und Grenzen der Rechtsverordnung in einem Gesetz bestimmen.

Judikative: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann in bestimmten Fällen ein Gesetz für verfassungswidrig erklären (Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG).

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz

Die Staatsziebestimmung Rechtstaat hat für das praktische Verwaltungshandeln zwei Konsequenzen: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.

Vorrang des Gesetzes: Staatliches Verwaltungshandeln darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Wenn der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, muss er – zum Beispiel – das Grundgesetz beachten. Dieses Prinzip gilt für alle Bereiche staatlichen Handelns.

Vorbehalt des Gesetzes: Der Staat darf nur aufgrund gültiger Rechtsnormen in Rechte des Bürgers eingreifen.

Eingriffe des Staates in die Rechte des Bürgers müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Oder wie heißt es in der Umgangssprache? Man soll nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen … Wenn die Polizei eine rechtswidrige Versammlung auflösen will, muss sie zuerst die Bürger auffordern, auseinanderzugehen. Wenn die Demonstranten der Aufforderung nicht nachkommen, kann unter bestimmten Umständen unmittelbarer Zwang angewandt werden.

Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass sein Handeln berechenbar ist. Materielles Recht muss dem Bestimmtheitsgebot unterliegen. Der Bürger muss wissen, was ihn erwartet. Allerdings bleibt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum erhalten. Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume sind unerlässliche Instrumente der Gesetzgebung, wenn Rechtsnormen formuliert werden.

Außerdem ist – vor allem im Strafrecht – das Rückwirkungsverbot zu beachten. Der Staat kann nur Handlungen unter Strafe stellen, die im Zeitpunkt der Tat mit Strafe bedroht sind.

Rechtsweggarantie der Verwaltung, die Justizgrundrechte und die Unabhängigkeit der Richter

Die Staatszielbestimmung Rechtsstatt soll sicherstellen, das sich jeder Bürger oder jede Bürgerin gegen Rechtsakte des Staates wehren kann. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Verwaltungsrechtweg offen. Damit gibt das Grundgesetz jedem Bürger die Möglichkeit, den Staat zu verklagen. Hoheitsakte sind justiziabel, das heißt vor Gericht nachprüfbar.

Dazu gehören Verfassungsnormen wie Art. 101 Abs.1 Satz 1 GG (Verbot von Ausnahmegerichten) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG)

Nach Art. 97 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Justiz nicht zum verlängerten Arm des Staates wird.

In der Öffentlichkeit wird oft die Frage gestellt, ob unser Rechtsstaat noch etwas mit Gerechtigkeit zu tun habe. Abgesehen davon, dass es wohl keine verbindliche Definition von Gerechtigkeit gibt, wäre der Rechtsstaat damit überfordert. Sein Vorzug liegt darin, dass er Verfahrensgerechtigkeit garantiert. Ein Tatverdächtiger kann erst dann verurteilt werden, wenn er die Tat gesteht oder wenn sie ihm nachgewiesen werden kann. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.

Wie unsere Rechtsordnung im Einzelnen aussieht, bestimmt der Gesetzgeber. Nur die Verfassung setzt Grenzen. Die Staatszielbestimmung Rechtsstaat gehört zu diesen Leitplanken.