Dr. Katharina Kellmann

Kann ein Bundesland die Monarchie einführen?

Kann ein Bundesland die Monarchie einführen? Im Bundesland Niedersachsen gibt es eine breite politische und gesellschaftliche Mehrheit für die Wiederherstellung der Monarchie. Sie soll etwas Glanz in die als trist empfundene Landespolitik bringen.

Das Landesparlament beschließt mit einer verfassungsändernden Mehrheit die Einführung der erblichen Monarchie. Dieser Landesfürst oder eine Landesfürstin sollen einer parlamentarischen Monarchie vorstehen. Es gibt weiterhin regelmäßig alle vier oder fünf Jahre Landtagswahlen. Laut geänderter Landesverfassung hat der Landesfürst oder die Landesfürstin in erster Linie repräsentative Aufgaben, die den Befugnissen des Bundespräsidenten entsprechen. Steht diese Verfassungsänderung im Einklang mit dem Grundgesetz?

Fraglich ist, ob die Änderung der niedersächsischen Landesverfassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Lösungsvorschlag:

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen.

Diese Verfassungsvorschrift, auch Homogenitätsklausel genannt, soll sicherstellen, dass die verfassungsmäßige Ordnung im Bund und in den Ländern in wesentlichen Punkten übereinstimmt.

Die Einführung der erblichen Monarchie könnte gegen das Republikprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen. Republik im Sinne des Grundgesetzes bedeutet, dass das Staatsoberhaupt eine demokratische Legitimation haben muss. Die Amtszeit muss zeitlich begrenzt sein. In einer Monarchie hingegen wird das Amt vererbt. Außerdem endet die Amtszeit des Monarchen oder der Monarchin nur durch Tod oder freiwilligen Rücktritt. Ein republikanisches Staatsoberhaupt amtiert jedoch nur einen begrenzten Zeitraum, da ansonsten eine neue demokratische Legitimation des Staatsoberhauptes nicht möglich ist.

Die Änderung der niedersächsischen Landesverfassung verstößt also gegen das Republikprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG. Zwar wird der neu zu wählende Landesfürst vom Landesparlament in sein Amt berufen, hat also eine demokratische Legitimation. Aber er oder sie üben das Amt auf Lebenszeit aus. Danach wird das Amt des Landesfürsten oder der Landesfürstin in der Familie „vererbt“. Das Landesparlament hat keinen Einfluss mehr auf die Nachfolgeregelung und deshalb liegt – abgesehen von der lebenslangen Amtszeit –  ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 GG vor.

Ergebnis:

Da die Staatszielbestimmung Republik nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch verbindlich für die Länder ist, wird Niedersachsen wird in Zukunft auf royalen Glanz verzichten müssen. Ein Bundesland kann die Monarchie nicht einführen.